Ihnen kommt als amtlichen Protokollen vorrangige Beweiskraft zu. Ihr Inhalt gilt als richtig, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist (Amonn/ Gasser, § 4 N 13). Der Beweis der Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde kann mit allen Beweismitteln geführt werden (Art. 9 Abs. 2 ZGB). Zu beweisen ist die Unrichtigkeit, mithin die Tatsache, dass der Urkundeninhalt falsch ist, nicht aber der richtige Sachverhalt.