Das Betreibungsamt führt über seine Amtstätigkeiten sowie die bei ihm eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll (Art. 8 Abs. 1 SchKG). Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig (Art. 8 Abs. 2 SchKG, Art. 9 ZGB). Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person (Art. 8 Abs. 3 SchKG). Die Erklärung des Schuldners, er erhebe Rechtsvorschlag, ist mithin vom Betreibungsbeamten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 SchKG zu protokollieren (Walder, Der Rechtsvorschlag, in: SJZ 68, 1972, S. 18 Ziff. 2a; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 18 N 12;