die Schuldnerin habe nicht nachweisen können, dass sie entgegen der erfolgten Protokollierung die Einrede "kein neues Vermögen" erhoben habe. 2. a) Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, muss er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein, hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt (Art. 75 Abs. 2 SchKG). Das Betreibungsamt führt über seine Amtstätigkeiten sowie die bei ihm eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll (Art. 8 Abs. 1 SchKG).