RBOG 1998 Nr. 06 Bei Streitigkeiten über die Erhebung der Einrede "kein neues Vermögen" im Rechtsvorschlag ist unter Vorbehalt des Gegenbeweises das Betreibungsprotokoll massgebend Art. 8 Abs. 2 SchKG, Art. 75 Abs. 2 SchKG, Art. 9 ZGB 1. Die Schuldnerin verlangte, es sei im Zahlungsbefehl bzw. im Betreibungsprotokoll der Rechtsvorschlag mit der Einrede "kein neues Vermögen" zu ergänzen, was vom Betreibungsamt und auf Beschwerde hin von der Vorinstanz abgelehnt wurde; die Schuldnerin habe nicht nachweisen können, dass sie entgegen der erfolgten Protokollierung die Einrede "kein neues Vermögen" erhoben habe.