{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1998-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1998-Nr--06_1998.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1998-nr-6", "Checksum": "53a78bcc7884f888c9dd11a7e3f5daf4"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1998 Nr. 06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei Streitigkeiten über die Erhebung der Einrede \"kein neues Vermögen\" im Rechtsvorschlag ist unter Vorbehalt des Gegenbeweises das Betreibungsprotokoll massgebend"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:03:54", "Checksum": "efceb360926ee9bcbf0ff06eace601ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 06\nRegeste:\nBei Streitigkeiten über die Erhebung der Einrede \"kein neues Vermögen\" im Rechtsvorschlag ist unter Vorbehalt des Gegenbeweises das Betreibungsprotokoll massgebend\n\n\nHingegen führte die Beschwerdeführerin aus, es habe mit Bezug auf eine andere Forderung desselben Gläubigers ein Vermittlungsvorstand stattgefunden, an welchem sie mehrfach auf einen früheren Konkurs hingewiesen und ihr fehlendes Vermögen erwähnt habe; die als Friedensrichterin amtende Betreibungsbeamtin habe eine entsprechende Protokollierung unterlassen. Allerdings ist die Sachdarstellung der Betreibungsbeamtin glaubwürdig, wonach eine derartige Erklärung (\"kein neues Vermögen\") im Zusammenhang mit der unterschriftlich erfolgten Klageanerkennung ebenfalls ins Protokoll des Vermittlungsvorstands aufgenommen worden wäre: Zwar hätte es sich nicht um eine eigentliche Erklärung zum Rechtsbegehren im Sinn von § 119 Abs. 1 ZPO gehandelt, die ohnehin nur bei Unterzeichnung durch die Beschwerdeführerin Rechtsverbindlichkeit hätte entfalten können (RBOG 1943 Nr. 12); erfolgen aber schon mit der Klageanerkennung solche Mitteilungen, wird sich jeder Gläubiger die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen genau überlegen, woran das Betreibungsamt aus begreiflichen Gründen interessiert ist. Ausgehend davon, dass am Vermittlungsvorstand über die Frage des neuen Vermögens nicht diskutiert wurde, lag demnach unter keinem Titel eine Erklärung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Betreibungsamt vor, sie verfüge nicht über neues Vermögen.\nSelbst wenn indessen am Vermittlungsvorstand über diese Frage diskutiert worden wäre, wäre der Einwand im Rahmen einer anderen Klage und nicht im Zusammenhang mit der fraglichen Betreibung erhoben worden. Beim Vermittlungsvorstand ging es nicht um dieselbe Angelegenheit wie bei der fraglichen Betreibung, was sich schon aus den verschiedenen Forderungssummen ergibt. Da es einem Schuldner freisteht, ob er die Einrede erheben will oder nicht, muss er auch unmissverständlich kundtun, auf welche Betreibung sich gegebenenfalls ein entsprechender Einwand bezieht. Es ist denkbar und rechtlich möglich, die Einrede des fehlenden neuen Vermögens in der einen Betreibung zu erheben, in einer anderen aber aus irgendwelchen Gründen darauf zu verzichten. Alsdann ist es nicht Sache des Betreibungsbeamten, den Schuldner entsprechend zu befragen, ausser die Äusserungen des Schuldners seien missverständlich. Wenn somit ein Schuldner gegenüber dem Friedensrichter, der auch die Funktion eines Betreibungsbeamten ausübt, äussert, er habe kein neues Vermögen, muss der Friedensrichter bzw. Betreibungsbeamte daraus nicht schliessen, es werde mit Bezug auf ein anderes Betreibungsverfahren, welches nicht Gegenstand des Vermittlungsvorstands ist, die Einrede \"kein neues Vermögen\" erhoben.\nRekurskommission, 6. April 1998, BS 98 4"}