{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1998-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1998-Nr--06_1998.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1998-nr-6", "Checksum": "41e0787d86313bf487bfecce4749eff3"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1998 Nr. 06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei Streitigkeiten über die Erhebung der Einrede \"kein neues Vermögen\" im Rechtsvorschlag ist unter Vorbehalt des Gegenbeweises das Betreibungsprotokoll massgebend"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:58", "Checksum": "a01dc83ad42c384aa9d29bb80c42049a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 06\nRegeste:\nBei Streitigkeiten über die Erhebung der Einrede \"kein neues Vermögen\" im Rechtsvorschlag ist unter Vorbehalt des Gegenbeweises das Betreibungsprotokoll massgebend\n\nRBOG 1998 Nr. 06\nBei Streitigkeiten über die Erhebung der Einrede \"kein neues Vermögen\" im Rechtsvorschlag ist unter Vorbehalt des Gegenbeweises das Betreibungsprotokoll massgebend\nArt. 8 Abs. 2 SchKG, Art. 75 Abs. 2 SchKG, Art. 9 ZGB\n1. Die Schuldnerin verlangte, es sei im Zahlungsbefehl bzw. im Betreibungsprotokoll der Rechtsvorschlag mit der Einrede \"kein neues Vermögen\" zu ergänzen, was vom Betreibungsamt und auf Beschwerde hin von der Vorinstanz abgelehnt wurde; die Schuldnerin habe nicht nachweisen können, dass sie entgegen der erfolgten Protokollierung die Einrede \"kein neues Vermögen\" erhoben habe.\n2. a) Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, muss er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein, hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt (Art. 75 Abs. 2 SchKG). Das Betreibungsamt führt über seine Amtstätigkeiten sowie die bei ihm eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll (Art. 8 Abs. 1 SchKG). Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig (Art. 8 Abs. 2 SchKG, Art. 9 ZGB). Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person (Art. 8 Abs. 3 SchKG). Die Erklärung des Schuldners, er erhebe Rechtsvorschlag, ist mithin vom Betreibungsbeamten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 SchKG zu protokollieren (Walder, Der Rechtsvorschlag, in: SJZ 68, 1972, S. 18 Ziff. 2a; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 18 N 12; Art. 10 VFRR; Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 31 vom 12. Juli 1949 betreffend die Führung des Betreibungsbuchs in Kartenform, in: BGE 75 III 33).\nb) Mit Art. 8 Abs. 2 SchKG ist nicht gesagt, dass nur das, was die Protokolle ausweisen, gültig sei, dass mithin das Protokoll konstitutiven Charakter habe (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A., Art. 8a N 7). Die Protokolle stellen aber öffentliche Urkunden dar, welche authentisch Auskunft über den Geschäftsgang geben. Ihnen kommt als amtlichen Protokollen vorrangige Beweiskraft zu. Ihr Inhalt gilt als richtig, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist (Amonn/ Gasser, § 4 N 13). Der Beweis der Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde kann mit allen Beweismitteln geführt werden (Art. 9 Abs. 2 ZGB). Zu beweisen ist die Unrichtigkeit, mithin die Tatsache, dass der Urkundeninhalt falsch ist, nicht aber der richtige Sachverhalt. Allerdings ergibt sich aus der Natur der Sache, dass das Beweismass für den Gegenbeweis gegenüber öffentlichen Urkunden hoch anzusetzen ist, weshalb der Unterschied zu einer gesetzlichen Vermutung kaum ins Gewicht fällt (Schmid, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basel/Frankfurt a. M. 1996, Art. 9 N 30; Kummer, Berner Kommentar, Art. 9 ZGB N 64 f.). Unrichtig ist der Inhalt, wenn er die zu bezeugenden Erklärungen falsch oder unvollständig wiedergibt, oder wenn er die festzuhaltenden Tatsachen oder Rechtsfolgen falsch aufführt (Kummer, Art. 9 ZGB N 66). Der Schuldner trägt im Fall der mündlichen Erklärung des Rechtsvorschlags die Gefahr ihrer richtigen Protokollierung durch das Betreibungsamt (BlSchK 16, 1952, S. 110 f. mit Hinweisen).\n3. a) Das Protokoll in der fraglichen Betreibung enthält zwar den Vermerk, dass Rechtsvorschlag erhoben wurde; es fehlt aber der Hinweis auf die Einrede des fehlenden neuen Vermögens. Vorbehältlich des Gegenbeweises ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin lediglich den allgemeinen Rechtsvorschlag nach Art. 74 SchKG erhob und damit die Einrede des fehlenden neuen Vermögens verwirkt ist.\nb) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, den Inhalt des Betreibungsprotokolls als unrichtig erscheinen zu lassen. Gegen die Erhebung der Einrede \"kein neues Vermögen\" spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls in der Rubrik \"Rechtsvorschlag\" ohne einen Zusatz unterzeichnete. Es liegt somit eine schriftliche Erklärung vor, welche überdies mit dem entsprechenden Betreibungsprotokoll übereinstimmt. Dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Unterzeichnung des Gläubigerexemplars mündlich den entsprechenden Einwand \"kein neues Vermögen\" erhoben habe, behauptete sie selbst nicht."}