Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A., Art. 36 N 4; Fritzsche/ Walder, § 8 N 30). b) Da die Vorinstanz einstweilen nur über die aufschiebende Wirkung entschieden hat und sich das Rechtsmittel der Schuldnerin nur gegen diesen Zwischenentscheid richtet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Nachdem es in diesem Beschwerdeverfahren nur um die Frage der aufschiebenden Wirkung geht, ist aus denselben Gründen ein Rekurs an das Bundesgericht nicht möglich. Rekurskommission, 16. September 1998, BS 98 25