ZPO keine Rechtsmittelmöglichkeit. Dasselbe Resultat ergibt sich, wenn auf die allgemeinen, für das Bundesrecht geltenden Grundsätze abgestellt wird: Danach können mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde funktionsgemäss nur Verfügungen oder Unterlassungen der Vollstreckungsorgane angefochten werden, d.h. konkrete, auf den Verfahrensgang einwirkende Massnahmen. Nicht anfechtbar sind die im Verfahrensablauf getroffenen Zwischenentscheide wie prozessleitende Verfügungen über die Erteilung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Amonn/Gasser, § 6 N 8 mit Hinweisen; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A., Art.