Gemäss § 234 Ziff. 3 ZPO können prozessleitende Entscheide nur in Ausnahmefällen angefochten werden, unter anderem dann, wenn es um vorsorgliche Massnahmen geht. Da die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung indessen keine vorsorgliche Massnahme darstellt (Gloor, Vorsorgliche Massnahmen im Spannungsfeld von Bundesrecht und kantonalem Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1982, S. 43 f. mit Hinweisen; Meier, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, Zürich 1983, S. 83 f.), ist diese Ausnahme im vorliegenden Fall nicht gegeben. Damit besteht gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 234 Ziff. 3 ZPO keine Rechtsmittelmöglichkeit.