Die Vorinstanz erkannte der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu, worauf die Schuldnerin bei der kantonalen Aufsichtsbehörde beantragte, die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung sei aufzuheben bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. a) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen, richtet sich das Verfahren der kantonalen Aufsichtsbehörden nach kantonalem Recht (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.A., Bd. I, § 8 N 34; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 6 N 53). Damit ist grundsätzlich analog die ZPO anzuwenden: Gemäss § 234 Ziff.