RBOG 1998 Nr. 05 Kein Rechtsmittel gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde Art. 17 SchKG, Art. 36 SchKG, § 234 Ziff. 3 aZPO (TG) 1. Das Betreibungsamt erliess die Steigerungsanzeige, worauf die Schuldnerin bei der Vorinstanz Beschwerde erhob und beantragte, dem Betreibungsamt sei zu untersagen, die angekündigte Versteigerung vorzunehmen; der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz erkannte der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu, worauf die Schuldnerin bei der kantonalen Aufsichtsbehörde beantragte, die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung sei aufzuheben bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.