Da der Beschwerdeführer selbst behauptet, im Ausland Wohnsitz zu haben, und Rechtsanwalt X aufgrund der der Vorinstanz vorgelegten Vollmacht nicht berechtigt war, Beschwerdeentscheide entgegenzunehmen, hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bzw. Rechtsanwalt X Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers ansetzen sollen. Nicht zulässig war jedenfalls, auf die Beschwerde von Rechtsanwalt X nicht einzutreten bzw. dessen Eingabe nicht zu behandeln. Rekurskommission, 1. Dezember 1997, BS 97 40