Aufgrund dieser Überlegungen war Rechtsanwalt X grundsätzlich berechtigt, im Auftrag des Beschwerdeführers Beschwerde bei der Vorinstanz zu erheben. Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist auch die Einschränkung der Vollmacht, wonach Rechtsanwalt X nicht berechtigt war, Betreibungen bzw. Verfügungen und Rechtsmittel gültig für den Beschwerdeführer entgegenzunehmen. Da der Beschwerdeführer selbst behauptet, im Ausland Wohnsitz zu haben, und Rechtsanwalt X aufgrund der der Vorinstanz vorgelegten Vollmacht nicht berechtigt war, Beschwerdeentscheide entgegenzunehmen, hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bzw. Rechtsanwalt X Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers ansetzen sollen.