OG anwendbar ist, haben Parteien, die im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Zustellungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder auf dem Ediktalweg erfolgen. Art. 29 Abs. 4 OG gilt aber nicht nur im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht, sondern - neben dem analog anwendbaren § 58 Abs. 3 ZPO - auch vor den oberen und unteren kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs. Erhebt mithin ein im Ausland wohnender Beschwerdeführer Beschwerde nach Art.