Anwalt zu entscheiden hat, ob bzw. in welchem Umfang er sich zur Stellvertretung berechtigt erachtet. Alsdann muss es aber auch dem Vertreter sowie dem Vertretenen freistehen, von Anfang an vertraglich eine entsprechende Beschränkung der Vollmacht zu vereinbaren. c) Gestützt auf Art. 29 Abs. 4 OG, welcher als "gemeinsame Verfahrensvorschrift" auch auf das Beschwerdeverfahren vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gemäss Art. 19 SchKG bzw. Art. 75 ff. OG anwendbar ist, haben Parteien, die im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen.