Mithin ist es auch im Beschwerdeverfahren mangels anderslautender Bestimmungen grundsätzlich zulässig, sich vertreten zu lassen bzw. die Vertretungsvollmacht zu beschränken, beispielsweise die Entgegennahme von Zahlungsbefehlen oder Beschwerdeentscheiden auszuschliessen, freilich wiederum unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass ein vom Schuldner allgemein, auch für Betreibungen, bevollmächtigter Anwalt, der von seiner Vollmacht in Prozessen und Beschwerdeverfahren gegenüber dem Gläubiger Gebrauch gemacht hat, frei bleibt, die Entgegennahme eines Zahlungsbefehls für den Schuldner abzulehnen (BGE 69 III 82 ff.), weil letztlich allein der