Damit können sich Gläubiger und Schuldner im Beschwerdeverfahren vor den Betreibungs- und Konkursbehörden frei vertreten lassen (RBOG 1982 Nr. 18, 1948 Nr. 4). Mithin ist es auch im Beschwerdeverfahren mangels anderslautender Bestimmungen grundsätzlich zulässig, sich vertreten zu lassen bzw. die Vertretungsvollmacht zu beschränken, beispielsweise die Entgegennahme von Zahlungsbefehlen oder Beschwerdeentscheiden auszuschliessen, freilich wiederum unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs.