17 N 38, Art. 27 N 5). Die Kantone können wohl die gewerbsmässige Vertretung für das Beschwerdeverfahren in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ordnen (Art. 27 Abs. 1 SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 8 N 14); von dieser Kompetenz machte der Kanton Thurgau jedoch keinen Gebrauch. Damit können sich Gläubiger und Schuldner im Beschwerdeverfahren vor den Betreibungs- und Konkursbehörden frei vertreten lassen (RBOG 1982 Nr. 18, 1948 Nr. 4).