Die Kompetenz von Gerichtspräsidium und Rekurskommission liegt vielmehr in § 15 GerOG begründet. Die Stellvertretung im Beschwerdeverfahren ist im allgemeinen im weitesten Umfang gestattet; die Stellvertreter brauchen sich nicht durch Vollmacht auszuweisen, und es darf mangels einer solchen das Eintreten auf die Beschwerde nicht abgelehnt werden. Wenn aber die Qualität als Vertreter von der Gegenpartei bestritten wird, so hat der Betreffende den Beweis des Auftrags bzw. der Genehmigung der als Geschäftsführer ohne Auftrag vorgenommenen Handlung zu führen (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A., Art. 17 N 38, Art.