Dabei stellen sich solange keine grossen Probleme, als der Vertretene Wohnsitz in der Schweiz hat. Ist dies nicht der Fall, bietet sich gestützt auf das Prozessrecht die Möglichkeit, einen Zustellungsempfänger im Sinn von § 58 Abs. 3 ZPO bezeichnen zu lassen. b) Indessen sind die Bestimmungen der ZPO im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres anwendbar, weil betreibungsrechtliche Aufsichtsbeschwerden nicht zu den Streitigkeiten zählen, welche im Sinn der ZPO vom Richter zu entscheiden sind (RBOG 1982 Nr. 18; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 29 N 4). Die Kompetenz von Gerichtspräsidium und Rekurskommission liegt vielmehr in § 15 GerOG begründet.