396 OR N 66 ff.). Eine Beschränkung der Vollmacht - immer unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs - wäre demnach in dem Sinn denkbar, dass der Bevollmächtigte zwar zur Ergreifung eines Rechtsmittels, nicht aber zur Entgegennahme des entsprechenden Rechtsmittelentscheids ermächtigt wird. Dies mag zwar mit gewissen Umtrieben für die gerichtlichen Instanzen verbunden sein, ist aber ohne weiteres mit dem - unbestrittenermassen zulässigen - Fall vergleichbar, dass nach Erhebung eines Rechtsmittels oder einer Klage das Vertretungsmandat für erloschen erklärt wird. Dabei stellen sich solange keine grossen Probleme, als der Vertretene Wohnsitz in der Schweiz hat.