Auch § 32 ZPO geht von einer "allgemeinen Prozessvollmacht" aus, welche alle im Verfahren notwendigen oder nützlichen Rechtshandlungen abdeckt, sieht aber für bestimmte Rechts- bzw. Prozesshandlungen eine spezielle Vollmacht vor (Klagerückzug, Vergleich, Empfang von Zahlungen etc.). Auch aufgrund des allgemeinen Auftragsrechts ist eine Beschränkung des Inhalts der Vollmacht ohne weiteres möglich (Fellmann, Berner Kommentar, Art. 396 OR N 66 ff.).