Diese Frage braucht im vorliegenden Fall nicht abschliessend entschieden zu werden. Immerhin ist aus § 31 Abs. 3 ZPO zu schliessen, dass ein vom Obergericht zugelassener Anwalt in der Regel als allgemein bevollmächtigter Stellvertreter einer Partei gilt, dass aber eine Beschränkung der Vollmacht nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Auch § 32 ZPO geht von einer "allgemeinen Prozessvollmacht" aus, welche alle im Verfahren notwendigen oder nützlichen Rechtshandlungen abdeckt, sieht aber für bestimmte Rechts- bzw. Prozesshandlungen eine spezielle Vollmacht vor (Klagerückzug, Vergleich, Empfang von Zahlungen etc.).