Keine Entgegennahme von Verfügungen/Betreibungen etc.". Die Vorinstanz erachtete die Beschwerde als ungültig und erwog, die ZPO, die mit Bezug auf die Vertretung zumindest analog auch für betreibungsrechtliche Belange gelte, sehe eine Limitierung der Vollmacht in dem Sinn, dass der Vertreter nicht zur Entgegennahme von Verfügungen oder Betreibungen, wohl aber zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt sei, nicht vor. Die Vertretung gemäss § 34 ZPO sei vielmehr als umfassende Vertretung ausgestaltet. 2. a) Diese Frage braucht im vorliegenden Fall nicht abschliessend entschieden zu werden.