{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1998-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1998-Nr--04_1998.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1998-nr-4", "Checksum": "598860f212cf71a3cf274d560a94c9fa"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1998 Nr. 04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschränkung der Vollmacht im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren; Bezeichnung eines Zustellungsempfängers"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:03:56", "Checksum": "055913d3bc37d7a71bdd7b6f64817c5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 04\nRegeste:\nBeschränkung der Vollmacht im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren; Bezeichnung eines Zustellungsempfängers\n\n\nc) Gestützt auf Art. 29 Abs. 4 OG, welcher als \"gemeinsame Verfahrensvorschrift\" auch auf das Beschwerdeverfahren vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gemäss Art. 19 SchKG bzw. Art. 75 ff. OG anwendbar ist, haben Parteien, die im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Zustellungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder auf dem Ediktalweg erfolgen. Art. 29 Abs. 4 OG gilt aber nicht nur im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht, sondern - neben dem analog anwendbaren § 58 Abs. 3 ZPO - auch vor den oberen und unteren kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs. Erhebt mithin ein im Ausland wohnender Beschwerdeführer Beschwerde nach Art. 17 SchKG bzw. ist der zur Beschwerdeerhebung bevollmächtigte, in der Schweiz domizilierte Vertreter nicht berechtigt, Beschwerdeentscheide entgegenzunehmen, ist dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter eine Nachfrist zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers anzusetzen.\nd) Aufgrund dieser Überlegungen war Rechtsanwalt X grundsätzlich berechtigt, im Auftrag des Beschwerdeführers Beschwerde bei der Vorinstanz zu erheben. Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist auch die Einschränkung der Vollmacht, wonach Rechtsanwalt X nicht berechtigt war, Betreibungen bzw. Verfügungen und Rechtsmittel gültig für den Beschwerdeführer entgegenzunehmen. Da der Beschwerdeführer selbst behauptet, im Ausland Wohnsitz zu haben, und Rechtsanwalt X aufgrund der der Vorinstanz vorgelegten Vollmacht nicht berechtigt war, Beschwerdeentscheide entgegenzunehmen, hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bzw. Rechtsanwalt X Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers ansetzen sollen. Nicht zulässig war jedenfalls, auf die Beschwerde von Rechtsanwalt X nicht einzutreten bzw. dessen Eingabe nicht zu behandeln.\nRekurskommission, 1. Dezember 1997, BS 97 40"}