Soweit die Aktivlegitimation des Willensvollstreckers besteht, ist umgekehrt die Befugnis der Erben zur Prozessführung ausgeschlossen, und zwar im eigenen Namen wie auch als Vertreter der Erbengemeinschaft (Pra 79, 1990, Nr. 186). Der Erbe kann aber im Prozess des Willensvollstreckers als Nebenintervenient auftreten oder allenfalls als Hauptintervenient mit der Behauptung, dem Willensvollstrecker fehle die erforderliche Verwaltungsbefugnis und somit auch die Aktivlegitimation (Karrer, Art. 518 ZGB N 76; Bracher, S. 93 f.).