Zürich 1965, S. 92, 98). Indessen besteht die Prozesslegitimation nur soweit, als dem Willensvollstrecker die Verwaltungsbefugnis tatsächlich zusteht. Ist diese eingeschränkt (z.B. durch testamentarische Anordnungen), ist es auch die Prozesslegitimation; fehlt dem Willensvollstrecker die Verwaltungsbefugnis für einzelne Bereiche des Nachlasses, fehlt ihm in diesem Umfang auch die Prozesslegitimation (Karrer, Art. 518 ZGB N 69). Soweit die Aktivlegitimation des Willensvollstreckers besteht, ist umgekehrt die Befugnis der Erben zur Prozessführung ausgeschlossen, und zwar im eigenen Namen wie auch als Vertreter der Erbengemeinschaft (Pra 79, 1990, Nr. 186).