596 Abs. 1 ZGB (Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 596 Abs. 1 ZGB); danach hat er unter anderem die Aufgabe, die Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit nötig, gerichtlich feststellen zu lassen (Karrer, Art. 518 ZGB N 68). Die Prozesslegitimation ist Ausfluss der Verwaltungsbefugnis des Willensvollstreckers. Auch bei der Prozessführung handelt der Willensvollstrecker selbständig, weshalb er hiefür keine Zustimmung der Erben benötigt (Karrer, Art. 518 ZGB N 70; Wetzel, Interessenkonflikte des Willensvollstreckers, Diss. Zürich 1985, N 103; Bracher, Der Willensvollstrecker, Diss. Zürich 1965, S. 92, 98).