Die Verwaltungsbefugnis des Willensvollstreckers umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Verfügungen über die Erbschaft, die der Wahrung der Vermögensinteressen dienen, so etwa bei der Liegenschaftenverwaltung den Abschluss und die Kündigung von Mietverträgen, das Mietzinsinkasso sowie den laufenden Betrieb und den Unterhalt der Liegenschaft; gegenüber Mietern hat der Willensvollstrecker die Stellung eines Vermieters, obwohl das Eigentum an der Liegenschaft bei den Erben liegt (Karrer, Art. 518 ZGB N 30; Küng, Entscheide des Bundesgerichts zum Erbrecht, Bern 1991, S. 205, 217). Die prozessuale Rechtsstellung des Willensvollstreckers ergibt sich aus Art. 596 Abs. 1 ZGB (Art.