Der Willensvollstrecker kann alle Rechtshandlungen vornehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind (Karrer, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel/Frankfurt a. M. 1998, Art. 518 N 14). Die Verwaltungsbefugnis des Willensvollstreckers umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Verfügungen über die Erbschaft, die der Wahrung der Vermögensinteressen dienen, so etwa bei der Liegenschaftenverwaltung den Abschluss und die Kündigung von Mietverträgen, das Mietzinsinkasso sowie den laufenden Betrieb und den Unterhalt der Liegenschaft;