seine Kompetenzen sind sehr weitreichend. Der Willensvollstrecker hat das ausschliessliche Besitz-, Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Erbschaft, derweil die diesbezüglichen Rechte der Erben sistiert sind. Er handelt aus eigenem Recht frei und selbständig, muss keine Anweisungen der Erben befolgen und kann von den Erben nicht abgesetzt werden. Der Willensvollstrecker kann alle Rechtshandlungen vornehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind (Karrer, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel/Frankfurt a. M. 1998, Art. 518 N 14).