RBOG 1998 Nr. 03 Prozessführungsbefugnis des Willensvollstreckers als Ausfluss seiner Verwaltungskompetenzen 1. Auf Gesuch des Willensvollstreckers wurden die Rekurrenten (Mieter) aus der zum Nachlass gehörenden Liegenschaft ausgewiesen. Die Mieter machen geltend, es habe ihm die Ermächtigung der Erbengemeinschaft gefehlt, um in deren Namen die Ausweisung verlangen zu können. 2. a) Der Willensvollstrecker hat den Willen des Erblassers zu vertreten und gilt unter anderem als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten (Art. 518 Abs. 2 ZGB); seine Kompetenzen sind sehr weitreichend.