Nur so lassen sich die Verfahrenssistierung gemäss Ziff. 2 des vorinstanzlichen Dispositivs wie auch die endgültige Kostenverteilung verstehen (Frank/Sträuli/Messmer, § 71 ZPO N 1), indem das Gericht im vom Willensvollstrecker nicht zu lösenden Problem lediglich festlegte, welcher Wert gelten solle, die Durchführung der Teilung aber weiterhin den Beteiligten bzw. dem Willensvollstrecker überliess (Guldener, S. 212 Anm. 26). Obergericht, 3. September 1998, ZB 98 35