cc) Aus prozessökonomischen Gründen wurde der Erbstreit im übrigen durch die Vorinstanz - nach richterlichem Entscheid über die strittige Auslegungsfrage - sistiert, damit der Willensvollstrecker, nachdem ihm die Bahn für seine Tätigkeit zur Erstellung eines Teilungsplans frei gemacht wurde, nun aktiv werde. Jedenfalls ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass nach rechtskräftiger Festlegung des Anrechnungswerts der Liegenschaft der Erbteilungsstreit durch einen entsprechenden Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers erledigt werden kann. Nur so lassen sich die Verfahrenssistierung gemäss Ziff.