518 ZGB N 81). Dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall ein Teilurteil im Sinne von § 110 Abs. 2 ZPO fällte, wenn es auch erwartungsgemäss zu einem Rechtsmittelverfahren führte, ist somit nicht zu beanstanden, denn ohne Festlegung des Werts der Liegenschaft, welche das Hauptaktivum im Nachlass von E darstellt, und welcher nur durch Auslegung des Testaments ermittelt werden kann, sind alle weiteren Erbteilungsschritte nicht möglich bzw. jedenfalls nicht sinnvoll. cc)