518 ZGB N 62). Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass dem Willensvollstrecker beim Streit über die Auslegung des Testaments auch keine Parteistellung zukommt, analog zum Fehlen seiner Parteistellung bei Prozessen über die Gültigkeit des Testaments (vgl. Bracher, Der Willensvollstrecker, Diss. Zürich 1965, S. 118; Karrer, Art. 518 ZGB N 81).