vornherein blosse Makulatur gebildet (vgl. ZR 91/92, 1992/93, Nr. 46 S. 178). Dies muss umso mehr gelten, als der Berufungsbeklagte von seinem Übernahmewahlrecht ja nur bedingt Gebrauch machen will, wenn nämlich der von ihm akzeptierte Steuerwert nicht überschritten wird. Der vorgelegte Teilungsplan würde somit stets von einer Seite nicht akzeptiert. Nach zwei gescheiterten Versuchen wäre sodann der Willensvollstrecker ohnehin berechtigt zuzuwarten, bis einer der Erben die Teilungsklage anhebt (vgl. Karrer, Art. 518 ZGB N 62).