Somit steht im vorliegenden Fall das Fehlen eines Teilungsplans des Willensvollstreckers einer richterlichen Entscheidung über die strittige Testamentsklausel bzw. den Wert der Liegenschaft nicht entgegen, da ein von ihm erstellter hypothetischer Teilungsplan, sei es auf Basis des "Verkehrswerts" oder des "Steuerwerts", vor der richterlichen Festlegung des Werts der Liegenschaft eine gänzlich zwecklose Vorkehr und einen rein kostenvermehrenden Aufwand darstellen würde. Angesichts des Rechtsstreits über die Auslegung des Testaments hätte ein allfälliger, vom Willensvollstrecker vorgelegter Teilungsplan als Vorbereitung der Erbteilung, wie von diesem selbst mehrfach dargelegt wurde, zum