Bei der Losbildung bleibt demgegenüber kaum Raum, dass sich die Parteilichkeit des Willensvollstreckers überhaupt auswirken kann. Eine wirkliche Kompetenz, für die Erben verbindlich zu teilen, steht dem Willensvollstrecker aber ebenfalls nicht zu: Dies ist Sache der Erben bzw. des Richters (vgl. Karrer, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel/Frankfurt a. M. 1998, Art. 518 N 52). Ebensowenig bleibt auch bei der Verwaltung des Nachlasses Raum dafür, dass sich allfällige Parteilichkeit des Willensvollstreckers auswirken könnte (ZBGR 1994 S. 143 = ZR 89, 1990, Nr. 104 S. 268).