Ein gewisser Anschein der Befangenheit ist ferner in solchen Fällen immer dann gegeben, wenn der Willensvollstrecker zuvor den Erblasser im Zusammenhang mit dessen Testament beraten hat, was angesichts der ausdrücklichen Namensnennung des Willensvollstreckers im Testament von E sowie des Ausstellungsorts für die "Instruktionen an den Testamentsvollstrekker" jedenfalls alles andere als auszuschliessen ist. Über die Wirksamkeit des Willens des Erblassers hat somit der Richter und nicht der Willensvollstrecker zu entscheiden. Bei der Losbildung bleibt demgegenüber kaum Raum, dass sich die Parteilichkeit des Willensvollstreckers überhaupt auswirken kann.