Wo der Erblasser eine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, die einzelne Erben gegenüber anderen gesetzlichen Erben bevorzugt oder benachteiligt, ist "Unparteilichkeit" des Willensvollstreckers im Verhältnis zu den verschiedenen Erben wegen des Willens des Erblassers ausgeschlossen. Ein gewisser Anschein der Befangenheit ist ferner in solchen Fällen immer dann gegeben, wenn der Willensvollstrecker zuvor den Erblasser im Zusammenhang mit dessen Testament beraten hat, was angesichts der ausdrücklichen Namensnennung des Willensvollstreckers im Testament von E sowie des Ausstellungsorts für die "Instruktionen an den Testamentsvollstrekker" jedenfalls alles andere als auszuschliessen ist.