ZGB hat der Willensvollstrecker den Willen des Erblassers zu vertreten. Wo der Erblasser eine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, die einzelne Erben gegenüber anderen gesetzlichen Erben bevorzugt oder benachteiligt, ist "Unparteilichkeit" des Willensvollstreckers im Verhältnis zu den verschiedenen Erben wegen des Willens des Erblassers ausgeschlossen.