Zürich 1985, N 61 f.). Weil somit dem Willensvollstrecker bei der Vorbereitung der Teilung, bei welcher Kompetenz er sich von der Tätigkeit des blossen Erbschaftsverwalters unterscheidet (vgl. ZR 94, 1995, Nr. 8 S. 28), keinerlei richterliche Funktion zusteht, kann vom Willensvollstrecker auch nicht richterliche Unparteilichkeit verlangt werden. Gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB hat der Willensvollstrecker den Willen des Erblassers zu vertreten.