Hiebei handelt es sich um eine klassische Zivilsache, welche allein der Richter zu entscheiden hat. Eine Beschwerde wegen verzögerter Nachlassabwicklung durch den Willensvollstrecker brächte daher die bezüglich des Werts der Liegenschaft uneinigen Erben keinen Schritt weiter bzw. näher (Weber, Gerichtliche Vorkehren bei der Nachlassabwicklung, in: AJP 1997 S. 561; Druey, § 16 N 33; Wetzel, Interessenkonflikte des Willensvollstreckers, Diss. Zürich 1985, N 61 f.).