Die Berufungsklägerinnen vertreten demgegenüber die Ansicht, das Vorliegen eines Teilungsplans und dessen Nichtannahme durch die Erben stelle eine zwingende Voraussetzung des Erbteilungsprozesses dar. aa) Mit dieser Auffassung wird übersehen, dass, bevor im vorliegenden Fall ein Teilungsplan erstellt werden kann, in Auslegung des Testaments bzw. des Begriffs "steuerlicher Ertragswert" der Wert der fraglichen Liegenschaft festgestellt werden muss. Hiebei handelt es sich um eine klassische Zivilsache, welche allein der Richter zu entscheiden hat.