RBOG 1979 Nr. 3). c) Die Vorinstanz ist auf die Erbteilungsklage des Berufungsbeklagten - trotz Fehlens eines Teilungsplans - unter Berufung auf Art. 604 ZGB, wonach jeder Erbe jederzeit das Recht hat, die Teilung zu verlangen, und zur Vermeidung einer "absurden Situation" eingetreten. Die Berufungsklägerinnen vertreten demgegenüber die Ansicht, das Vorliegen eines Teilungsplans und dessen Nichtannahme durch die Erben stelle eine zwingende Voraussetzung des Erbteilungsprozesses dar.