Dies ändert indessen nichts daran, dass - wie es gerade im Erbteilungsprozess der Fall sein kann - die richterliche Rechtsgestaltung auf mehreren richterlichen Feststellungen oder Anordnungen aufbaut. Sie können, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, als Teilurteile im Sinn von § 110 Abs. 2 ZPO ergehen, wie etwa die Zuweisung einer Liegenschaft oder der Anspruch hierauf, worüber sinnvollerweise vorweg entschieden wird (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 243, 212 Anm. 26; Frank/Sträuli/Messmer, § 189 ZPO N 3; Druey, Grundriss des Erbrechts, 3.A., § 16 N 80; RBOG 1979 Nr. 3). c)