Aus den gleichen Gründen wäre eine bloss auf Feststellung zielende Ausgleichungsklage zulässig, wenn die Erbengemeinschaft fortgesetzt werden soll, weil diesfalls notwendigerweise nicht geteilt wird (BGE 123 III 49 ff., 96 II 325, 84 II 685 ff.). dd) Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerinnen liegt mit dem vorinstanzlichen "Teilurteil" schon vom Grundsatz her kein Verstoss gegen das Dispositionsprinzip vor. Zwar stellt die von X eingereichte Erbteilungsklage eine Gestaltungsklage dar. Dies ändert indessen nichts daran, dass - wie es gerade im Erbteilungsprozess der Fall sein kann - die richterliche Rechtsgestaltung auf mehreren richterlichen Feststellungen oder Anordnungen aufbaut.