Im Zusammenhang mit der Erbteilungsklage geltend gemachte Ansprüche müssen deshalb nicht in jedem Fall als Leistungsbegehren gestellt werden. Bei Vorliegen eines von Amtes wegen zu prüfenden Feststellungsinteresses wäre es in solchen Fällen nicht zweckmässig, wenn der Richter ein Feststellungsinteresse verneinen und sich die endgültige Teilung vorbehalten würde. Das widerspräche nicht nur dem Grundsatz der Prozessökonomie, sondern würde auch die Dispositionsmaxime verletzen. Aus den gleichen Gründen wäre eine bloss auf Feststellung zielende Ausgleichungsklage zulässig, wenn die Erbengemeinschaft fortgesetzt werden soll, weil diesfalls notwendigerweise nicht geteilt wird (BGE 123 III 49 ff.