604 N 2 ff.). Ein Feststellungsbegehren muss demzufolge im vorliegenden Fall in sinngemässer Anwendung des Prinzips "in maiore minus" als im Teilungsantrag mit enthalten betrachtet werden, ohne dass darin eine Verletzung der Dispositionsmaxime gesehen werden könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind erbrechtliche Klagen, welche auf Teilungshandlungen gerichtet sind, soweit irgendwie möglich als Gestaltungsklagen einzugeben. Das vom Bundesrecht umschriebene Feststellungsinteresse kann tatsächlicher oder rechtlicher Art sein und ist als Prozessvoraussetzung, soweit es den Sachverhalt betrifft, vom Kläger nachzuweisen.